Der Planungsprozess

Stellenbestimmung und Pauschalen

Für den Planungsprozess einer oder aller Pfarrstellen einer Gemeinde wird mit Hilfe der Web-Anwendung in folgenden Schritten vorgegangen[1]

  • Festlegung des für den pfarramtlichen Dienst zur Verfügung stehen­den Arbeitsvolumens durch die Erfassung der Anzahl der Pfarrstellen mit den jeweiligen Stellenanteilen und der Anzahl der im Dienst ste­henden Personen (920 Terminstunden pro Jahr pro Vollzeitstelle).
  • Pauschalen (Fortbildung, Arbeit mit Ehrenamtlichen, Unvorhergese­henes) werden vom Programm selbständig abgezogen

Pro Pfarrperson werden folgende Pauschalen als Terminstunden berück­sichtigt: 

  • 40 Stunden pro Jahr für Fortbildung
  • 10 Stunden Coaching, Supervision oder ähnliches pro Jahr[2]
  • 88 Stunden pro Jahr für Unvorhergesehenes (2 Stunden pro Woche)

[1] Dabei gilt die Planung immer für die in einem Kalenderjahr voraussichtlich anfallenden Tätigkeiten

[2] Hier handelt es sich um einen vorgeschlagenen Mittelwert, der von Jahr zu Jahr schwanken kann.

Schritte zur Entstehung einer Dienstbeschreibung

Die Dienstbeschreibung wird nach § 13 Abs. 2 des landeskirchlichen Ergän­zungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDGErgG) durch die Su­perintendent*in im Benehmen mit dem Kirchenvorstand erlassen. In Ge­samtkirchengemeinden ist der Gesamtkirchenvorstand zuständig. Wenn die Kirchengemeinde zu einem Kirchengemeindeverband gehört, dem auch pfarramtliche Aufgaben übertragen sind, ist zusätzlich der Verbands­vorstand zu beteiligen. Zur Erarbeitung einer Dienstbeschreibung bedarf es also der Abstimmung unter mehreren Beteiligten:

  • der Pfarrperson(en), für die die Dienstbeschreibung(e) erarbeitet werden,
  • der Kirchengemeinde, der Region oder dem Arbeitsbereich, für die die Pfarrperson zuständig ist,
  • der dienstaufsichtführenden Person, also der Superintendent*in, Di­rektor*in o.ä..

 

Eine Dienstbeschreibung ist stellen-, orts- und situationsabhängig. Es ist sinnvoll, sie nicht am Beginn einer pfarramtlichen Tätigkeit, sondern nach etwa 6 Monaten, spätestens nach einem Jahr zu erarbeiten. Es wird ein bestimmtes Maß an Zeit und Erfahrungen benötigt, bevor mit realisti­schen Werten eine Dienstbeschreibung entstehen kann. Im Einzel- und Sonderfall können auch kürzere Erarbeitungszeiten geboten sein.

Sonderfall 1 – Pfarrer*in im Probedienst 

Wenn es um eine Pfarrperson geht, die ihren Probedienst beginnt, ist sei­tens der dienstaufsichtführenden Stelle darauf zu achten, dass möglichst früh mit der Erarbeitung einer Dienstbeschreibung begonnen wird. Wenn möglich, sollte bereits bei Dienstantritt ein von der Gemeinde formulierter Erstentwurf einer Dienstbeschreibung vorliegen, der zu einem passenden Zeitpunkt bestätigt oder den tatsächlichen Erfordernissen angepasst wird.

Sonderfall 2 – Änderung des Stellenzuschnitts bei Dienstantritt

Wenn eine Pfarrperson eine veränderte Stellensituation der Gemeinde vor­findet – etwa wegen einer Reduzierung der Stelle oder ihrer Einbindung in eine regionale Zusammenarbeit – so ist ebenfalls darauf zu achten, dass die Dienstbeschreibung möglichst früh vorliegt, am besten bereits bei Dienstantritt, um die Veränderung der Stellensituation auch in der Dienstbeschreibung sachgemäß abzubilden. Die Inanspruchnahme der Gemeinde­beratung kann ggf. zur Unterstützung angezeigt sein.

Ziel des Aushandlungsprozesses ist eine abgestimmte Dienstbeschreibung zwischen den Kollegen/hauptamtlich Mitarbeitenden und der Aufsichtsper­son, bevor sie dem KV/Aufsichtsgremium vorgelegt wird. Der Aushand­lungsprozess kann örtlich durchaus verschieden durchgeführt werden. Am Ende muss aber stets das abgestimmte Ergebnis stehen.

Die beschließende Instanz ist die Superintendentur bzw. das dienstauf­sichtsführende Gremium.

Zum konkreten Vorgehen

Die betreffende Pfarrperson verschafft sich einen Überblick über die Auf­gaben, die ihr zugewiesen sind. Die jeweiligen regelmäßigen Arbeitseinhei­ten werden in das Terminstundenmodell eingetragen. Sowohl die Beschrei­bung des Ausschreibungstextes für die betreffende Stelle als auch ver­gleichbare Dienstbeschreibungen aus dem kollegialen Umfeld können For­mulierungs- und Bewertungshilfen geben

Nach dieser ersten Version empfiehlt es sich, mit den hauptamtlich Mit­arbeitenden und den im Arbeitsprozess beteiligten Kolleg*innen den Entwurf abzustimmen. Auch deren Dienstbeschreibungen müssen mit dem Entwurf kompatibel sein. In mehrstelligen Pfarrämtern oder kollegialen Strukturen müssen die Dienstbeschreibungen miteinander abgeglichen sein. Dies sichert den Entwurf kollegial ab und holt  eine Außenperspektive ein. Möglichen Konflikten in der Zusammenarbeit kann so vorgebeugt wer­den.

Der Entwurf der Dienstbeschreibung(en) wird der Superintendentur bzw. der dienstaufsichtführenden Stelle zugeleitet und mit ihr besprochen. Soll­te dabei ein größerer Veränderungsbedarf festgestellt werden, muss der zweite Schritt wiederholt werden. Die Pfarrperson(en) und die dienstauf­sichtführende Stelle verabreden dann gemeinsam die Fassung, die dem Kirchenvorstand (ggf. dem Gesamtkirchenvorstand oder Verbandsvor­stand) oder dem jeweils zuständigen Aufsichtsgremium zur Zustimmung vorgelegt wird.

Danach wird die Dienstbeschreibung vom Superintendenten bzw. dem dienstaufsichtlichen Gremium erlassen und dem Landeskirchenamt zur Kenntnis gegeben. Landeskirchenamt, Pfarrperson und dienstaufsicht­führende Stelle erhalten je ein Exemplar. Die Übersendung des abge­stimmten und beschlossenen Textes an das Landeskirchenamt beendet den Prozess der Dienstbeschreibungserstellung.